Rn 18

Ein Schadensersatzanspruch iHd zu Unrecht gezahlten Unterhalts ist gem § 823 II iVm § 263 StGB gegeben im Falle des Prozessbetruges (BGH FamRZ 84, 767). Er ist ferner dann gegeben, wenn die Verpflichtung zur ungefragten Information über eine Einkommensänderung bestand und die Veränderung nicht mitgeteilt wurde. Dabei erhöhte sich die Treuepflicht bei Vergleichen (BGH FamRZ 00, 153). Erkennt der Unterhaltsgläubiger, dass durch veränderte Einkommensverhältnisse ein rechtskräftiger Titel unrichtig wurde, besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 826, wenn eine vorsätzliche sittenwidrige Ausnützung des unrichtig gewordenen Urteils gegeben ist (BGH FamRZ 88, 270; 86, 794). Voraussetzung ist allerdings ein Verhalten des Unterhaltsberechtigten, bei dem eine unerträgliche Ausnutzung des unrichtig gewordenen Vollstreckungstitels anzunehmen ist.

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