Rn 37

Die im BGB nicht geregelte Sicherungsabrede, eine Treuhandabrede, ist ein schuldrechtlicher Vertrag, der als selbstständiges Rechtsgeschäft oder Teil eines Vertragswerks den Rechtsgrund (BGHZ 124, 371, 375) der Sicherungsübereignung bildet, die Rechte u Pflichten bezüglich der sicherungsübereigneten Sache regelt u das Sicherungseigentum mit der gesicherten Forderung zweckbestimmt verknüpft. Nach Abtretung des Rückgewähranspruchs bedarf eine Änderung der Sicherungsabrede etwa zur Neuvalutierung der Zustimmung des Zessionars (BGH NJW 13, 2894 Rz 15; 86, 2108, 2111); nur dieser kann Einreden aus dem Sicherungsvertrag erheben (BGH WM 17, 2299 Rz 13 für Sicherungsgrundschuld). Die Sicherungsabrede für ein Darlehen ist ein entgeltlicher Vertrag (BGHZ 112, 136, 138 f; 131, 184; 137, 367, 383; WM 00, 1072, 1074).

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