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Wegen seines europäischen Ursprungs ist das ProdHaftG richtlinienkonform auszulegen (s insb EuGH Slg 97, I-2649 Rz 37 f). Entscheidend ist der mit der RL angestrebte Harmonisierungsgrad (umfassend Schaub ZEuP 11, 41 ff). Wurde zunächst vielfach von einer Mindestharmonisierung ausgegangen (zB Sack VersR 88, 439, 442 mwN; Hohloch ZEuP 94, 408, 427, 430; Th Möllers VersR 00, 1177, 1178; Staud/Oechsler Einl zum ProdHaftG Rz 45; KOM [00] 803 endg 6, einschr aber 9), interpretiert der EuGH die RL heute iS einer Vollharmonisierung (EuGH Slg 02, I-3856; I-3887; I-3905; 06, I-199 Rz 23, 33; I-1313 Rz 35; EuZW 09, 510 Rz 21; BeckRS 11, 81941 Rz 20; EuZW 15, 219 Rz 23). Eine solche erscheint allerdings aufgrund der Lückenhaftigkeit der RL sowie des gemeinschaftsrechtlichen Besitzstandes im Deliktsrecht nach wie vor kaum praktikabel (näher Schaub ZEuP 03, 562, 585 ff; ähnl EG-Kommission, KOM [06] 496 endg, 9; in Bezug auf die Lieferantenhaftung auch Entschließung des Rates, ABl 03, C 26/2; Whittaker ZEuP 07, 865 ff). Daher sollte bei der Auslegung des ProdHaftG so weit wie möglich auf das vom EuGH betonte autonome Haftungskonzept der RL rekurriert werden. Wo dies insb mangels einer eigenständigen gemeinschaftsrechtlichen Konzeption nicht möglich ist, sollten zweifelhafte Rechtsfragen nach Art 267 AEUV dem EuGH vorgelegt werden. Erst danach kommt ggf eine Lückenfüllung durch Anwendung der Regeln des BGB (dazu zB Erman/Wilhelmi ProdHaftG Vor § 1 Rz 6) in Betracht.

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