Rn 1

§ 4 bestimmt (abschließend) die Haftungsadressaten und fasst deren Kreis im Sinne eines effizienten Verbraucherschutzes sehr weit; er wurde durch die VO (EU) 2017/245 (ABl 17, L 117/1; 20, L 130/18) für Medizinprodukte auf die benannte Stelle erweitert (Art 10 XVI, 11 V der VO). Eine tatsächliche Entstehung des Fehlers im Risikobereich der in § 4 genannten Personen ist – anders als bei § 823 I BGB – nicht erforderlich (Saarbr BeckRS 97, 16189 Rz 5; Soergel/Krause § 4 Rz 1). Allerdings trifft die Verantwortlichkeit stets nur den Unternehmensträger, nicht auch einzelne Funktionsträger (Organe, Organmitglieder, Gesellschafter, Mitarbeiter); insoweit ist die Haftung enger als nach § 823 I BGB (§ 823 BGB Rn 192; MüKo/Wagner § 4 Rz 8 mwN; Soergel/Krause § 4 Rz 2; NK-BGB/Katzenmeier § 4 Rz 1; Erman/Wilhelmi § 4 Rz 1; Ddorf GesR 12, 368, 371). Neben dem Hersteller des Endprodukts haften die Hersteller von Grundstoffen oder Teilprodukten (§ 4 I 1), darüber hinaus Quasi-Hersteller (§ 4 I 2), EG-Importeure (§ 4 II) und subsidiär Lieferanten (§ 4 III). Diese Regelungen stellen sicher, dass der Geschädigte meist einen Anspruchsgegner findet (s aber zur Problematik der Haftung von Betreibern elektronischer Marktplätze M Schmitt Elektronische Marktplätze – Vermittler ohne Produktverantwortung? 22, 177 ff; nach Art 7 des Kommissionsvorschlags, COM [22] 495 final, soll der Kreis der Haftpflichtigen tw erweitert werden). Durch das gestufte Haftungssystem (nachrangige Haftung des Lieferanten nach § 4 III, Haftungsausschlussgründe für die Hersteller von Grundstoffen und Teilprodukten in § 1 II Nr 2, III) wird ihm das Insolvenzrisiko allerdings nur teilweise abgenommen. Im Verhältnis zwischen mehreren Haftungsadressaten ist zu prüfen, ob einer von ihnen vorrangig haftet (hier ist insb § 4 III zu berücksichtigen) oder ob eine gesamtschuldnerische Haftung nach § 5 in Betracht kommt.

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