Rn 1

Art 26 regelt, was im Einzelnen zur materiellen Wirksamkeit iSd Art 24 (letztwillige Verfügungen) u Art 25 (Erbverträge) gehört. Dem Erbstatut unterliegt die Testierfähigkeit der Person, welche die Verfügung vTw errichtet (lit a), auch bei Rechtswahl (Nietner IPRax 15, 79, 83). Zur materiellen Wirksamkeit gehören auch die besonderen Gründe, aufgrund deren die Person, welche die Verfügung errichtet, nicht zugunsten bestimmter Personen verfügen darf oder aufgrund deren eine Person kein Nachlassvermögen vom Erblasser erhalten darf (lit b), zB Regelungen wie § 14 HeimG (Herzog ErbR 13, 2, 7). Dem Erbstatut unterliegt ferner die Zulässigkeit der Stellvertretung bei der Errichtung einer Verfügung vTw (lit c). Die Auslegung der Verfügung folgt dem Erbstatut (lit d; s AG Hamburg-Wandsbek FamRZ 18, 1274 m Anm Ludwig). Dazu gehört auch die Umdeutung (Soutier ZEV 15, 515, 518). Die materielle Wirksamkeit umfasst ferner Täuschung, Nötigung, Irrtum u alle sonstigen Fragen in Bezug auf die Willensmängel oder den Testierwillen der Person, welche die Verfügung errichtet (Art 26 lit e). Dazu gehört auch die Anfechtung wegen Übergehens eines Pflichtteilsberechtigten gem § 2079 BGB (AG Hamburg-St. Georg ZErb 22, 404, 408; MüKo/Dutta Rz 13).

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