Rn 42

Der konkrete Sachverhalt bildet den Untersatz des Syllogismus iRd klassischen Subsumtionsmodells (s.o. Rn 37). Neben der Auffindung der einschlägigen Rechtsgrundlagen und ihrer Auslegung bedarf es also auch regelmäßig einer umfangreichen Sachverhaltsarbeit. Dabei sind insb drei Schritte zu beachten, nämlich die Auswahl und Konkretisierung des Sachverhalts nach seiner rechtlichen Relevanz, sodann die beweismäßige Feststellung dieses Sachverhalts (Überzeugungsbildung des Richters) sowie die Würdigung des bewiesenen relevanten Sachverhalts im Hinblick auf die vorhandenen Normen. Trotz dieser engen Verknüpfung von Rechtsfrage und Tatfrage iRd Subsumtion bedarf es einer strikten Trennung beider Bereiche. Dies wird insb bei der Beweislast sowie in der Revisionsinstanz als einer reinen Rechtsinstanz deutlich.

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