Rn 24

Staatsvertragliche Regelungen, die nicht nur, wie zB das EVÜ, die Staaten zur Schaffung einer mehr oder weniger genau vorgegebenen Regelung verpflichten, sondern nach Transformation selbst Rechte und Pflichten für die Privatrechtssubjekte erzeugen, schaffen unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht. Dieses hat nach Nr 2 Vorrang vor dem EGBGB. Soweit – wie dies bisher der Fall ist – es sich nicht um allg Normen des Völkerrechts handelt, ergibt sich der Vorrang nicht schon aus Art 25 S 2 GG (BVerfGE 41, 120 [BVerfG 17.12.1975 - 1 BvR 548/68]). Ob der Vorrang nach Art 3 auch ggü autonomem Kollisionsrecht außerhalb des EGBGB gilt, ist umstr (dafür Erman/Hohloch Rz 9, dagegen unter Hinweis auf den Wortlaut Grüneberg/Thorn Rz 11–12). Die Vorrangregel des Art 3 kann nur für nach deren Inkrafttreten 1986 gesetztes autonomes Recht gelten und ist ihrerseits als einfaches Gesetzesrecht nach der lex-posterior-Regel durch eindeutige jüngere Vorschriften abdingbar; iÜ gilt die ungeschriebene Zweifelsregel von der völkerrechtsfreundlichen Auslegung autonomen Rechts (Mansel in: Leible/Ruffert, Völkerrecht und IPR, 2006, 110 f) und es ist zu beachten, dass Staatsverträge als Spezialregelung aufzufassen sein können (vgl BTDrs 10/504, 36).

 

Rn 25

Die Konkurrenz mehrerer Staatsverträge kann in diesen selbst geregelt sein (zB Art 21 EVÜ). Sonst richtet sie sich nach allg Prinzipien: Es geht das speziellere Vertragswerk dem allg und sodann das jüngere dem älteren vor. Sind bei nur einem der in Betracht kommenden Staatsverträge mehrere Staaten, deren Recht vom Fall betroffen ist, Vertragspartei, so hat dieser Vorrang (Grüneberg/Thorn Rz 13).

 

Rn 26

Die Aufnahme einer staatsvertraglichen Regelung in das autonome Recht (Inkorporierung, Beispiele s.o. Rn 21) ändert nichts an ihrem Vorrang.

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