Rn 45

Im Bereich des Internationalen Familien- und Erbrechts war bis zum 29.1.19 eine im damaligen Art 3a II normierte bedingte Sonderanknüpfung zu beachten, wenn sich der Vermögensgegenstand außerhalb des Staates befindet, dessen Recht anwendbar ist. Es sollten dann ungeachtet des Familien- oder Erbstatuts, das regelmäßig eine ganze Vermögensmasse einheitlich einem Recht (Gesamtstatut) unterstellt, etwaig bestehende Sondervorschriften des Rechts des Belegenheitsstaat angewandt werden, die den betreffenden Vermögensgegenstand anders als den Rest der Vermögensmasse behandeln (Einzelstatut, zB Höfeordnung), weil nur in diesem Staat die Herrschaft über den Gegenstand ausgeübt werden könne. Diese gleichsam bedingte Verweisung war schon länger rechtspolitisch umstritten; zur Streichung des Art 3a II kam es, als der verbliebene Anwendungsbereich angesichts der Zunahme vorrangigen europäischen (EuErbVO, EuGüVO, EuPartVO) und völkerrechtlichtlichen (KSÜ, ErwSÜ) Einheitsrechts gering geworden war (BTDrs 385/18, 35). Auf vor der Streichung des Art 3a abgeschlossene und von diesem erfasste Tatbestände bleibt die bisherigen Norm anwendbar – zu dieser s Art 3a in der 13. Aufl 18.

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