Rn 4

I umfasst in seinem Anwendungsbereich alle Eheschließungsvoraussetzungen und Ehehindernisse. Dazu gehören insb die Ehemündigkeit (Saarbr FamRZ 08, 275; Karlsr FamRZ 17, 959; Andrae NZFam 16, 923, 924; Coester StAZ 16, 257, 259) sowie das Ehehindernis der Doppelehe (Naumbg FamRZ 15, 2054; zur polygamen Ehe Helms GPR 12, 2; Coester/Coester-Waltjen FamRZ 16, 1618, 1624 ff). Die für Letzteres relevante Vorfrage, ob zum Zeitpunkt der Eheschließung einer der Verlobten mit einem Dritten in gültiger Ehe lebte, ist ebenfalls über I anzuknüpfen (BGH FamRZ 97, 542). Zur weiteren Vorfrage, ob eine frühere Ehe durch Scheidung aufgelöst ist, muss unterschieden werden zwischen im Inland erfolgter und im Ausland ergangener Scheidung. Eine Inlandsscheidung ist bei Rechtskraft ausnahmslos zu beachten (II Nr 3 Hs 2 Alt 1), eine Auslandsscheidung, wenn sie im Inland anerkannt ist (II Nr 3 Hs 2 Alt 2). – Die Mehrehe will ein Gesetzesentwurf durch eine Eheaufhebung bekämpfen (BRDrs 249/18; dazu Coester-Waltjen/Heiderhoff JZ 18, 762 ff; Jayme IPRax 18, 473 ff).

 

Rn 5

Bei Anknüpfung nach I ergeben sich die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung für jeden Verlobten aus dem Recht des Staates, dem er unmittelbar vor der Eheschließung angehörte (BGH NJW 66, 1811 [BGH 14.07.1966 - IV ZB 243/66]). Anknüpfungspunkt ist daher die jeweilige Staatsangehörigkeit. Da auf das Heimatrecht beider Verlobter verwiesen wird, darf die Ehe nur dann geschlossen werden, wenn alle Voraussetzungen nach den aufgrund der gekoppelten Verweisung berufenen Rechtsordnungen vorliegen (Hohloch FPR 11, 422, 423 f). Liegt nach nur einer Rechtsordnung ein Ehehindernis vor, nach der anderen jedoch nicht, steht dies der Eheschließung entgegen. Gleiches gilt für sog zweiseitige Ehehindernisse, bei welchen das Heimatrecht eines Verlobten nicht nur ihn selbst betreffende Ehehindernisse aufstellt, sondern auch in der Person des anderen liegende Gründe, die möglicherweise nach dessen Heimatrecht unschädlich sind, als Ehehindernis ansieht – zB Eheschließung einer unverheirateten Deutschen mit einem verheirateten Ausländer, dessen Heimatrecht die Mehrehe erlaubt (vgl Zweibr FamRZ 04, 950).

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