Rn 8

Das Zubehör muss dem Zweck der Hauptsache auf Dauer zu dienen bestimmt sein. Hierdurch soll ›Scheinzubehör‹ vom Anwendungsbereich des § 97 ausgenommen werden (BGH NJW 62, 1498 [BGH 23.05.1962 - V ZR 238/60]). Vorübergehend ist die Benutzung, wenn sie von vorneherein auf beschränkte Zeit oder auf vorübergehende Bedürfnisse ausgerichtet war (s § 95 Rn 2). Nur vorübergehend benutzt werden zB in gepachtete Gebäude fest eingebaute Maschinen, die nach Beendigung des Pachtvertrages zu entfernen sind (BGH DB 71, 2113), Gegenstände, die der Eigentümer für die Zwecke der Hauptsache mietet oder Gegenstände für einen Auftrag, die nach seiner Beendigung in das Eigentum des Kunden übergehen (Ddorf NJW-RR 91, 1130 [OLG Düsseldorf 16.05.1991 - 10 U 218/90]).

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