Rn 31

Mehrere Verkäufer können sich ebenso wie Kreditgeber durch eine eigenständige Poolvereinbarung in der Weise zusammenschließen, dass die beteiligten Gläubiger (in der Form einer GbR) ihre jeweiligen Forderungen und Sicherungsrechte in den Pool einbringen und damit übertragen. Sie können damit Beweisschwierigkeiten ausschalten und durch gemeinsames Vorgehen kostengünstig ihre Sicherungsrechte (insb iRe Insolvenz) geltend machen. Diese Poolverträge werden in der Rspr als wirksam angesehen (BGH NJW 89, 895; ZIP 1993, 271; ZIP 98, 793, 799).

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