Rn 16

Die schuldrechtliche Seite des Eigentumsvorbehalts hat in § 449 I eine Regelung in der Form einer Auslegungsregel erhalten. Danach ist beim Vorbehalt des Verkäufers am Eigentum der verkauften Sache im Zweifel anzunehmen, dass dieses Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird. Darüber hinaus enthält § 449 II eine Abwicklungsregelung bei Rückforderung der Sache durch den Verkäufer und III enthält das Verbot des Konzernvorbehalts. Außerhalb des BGB ist der einfache EV in § 107 InsO geregelt.

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