Gesetzestext

 

Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.

 

Rn 1

§ 898 ist eine Sonderreglung zu §§ 196, 197. Die Ansprüche auf Grundbuchberichtigung nach § 894 und die Hilfsansprüche aus §§ 895 f verjähren nicht. Die Ansprüche gehen jedoch unter, wenn dingliche Rechte nach §§ 900 f erlöschen, da das Grundbuch damit richtig wird. Trotz Unverjährbarkeit ist Verwirkung möglich.

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