Rn 6

Die Grundsätze der prozessualen Durchsetzung stimmen mit den Erläuterungen zu § 861 überein (s.o. § 861 Rn 6). Neben § 862 kann eine Klage auf Beseitigung oder Unterlassung auch auf § 1004 gestützt werden. Dies ist kein Fall der Klagehäufung gem § 260 ZPO. Der Klageantrag muss das genaue Begehren auf Beseitigung oder Unterlassung enthalten und die jeweilige Störungsquelle genau bezeichnen. Ein allgemeiner Antrag, die Störung der widerrechtlichen Besitzausübung zu unterlassen, ist wegen Unbestimmtheit unzulässig (Ddorf NJW 86, 2512 [OLG Düsseldorf 21.05.1986 - 9 U 31/86]). Die genaue Bezeichnung der Störungsquelle ist insb auch für die Zwangsvollstreckung unabdingbar. Dagegen bedarf es im Klageantrag keiner Darlegungen, welche konkreten Maßnahmen zur Beseitigung erforderlich sind. Die konkrete Durchführung der Beseitigung ebenso wie die Unterlassung ist dem Beklagten überlassen.

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