Rn 13

Eine Erleichterung des Besitzerwerbs ist in II dadurch vorgesehen, dass nicht die volle tatsächliche Gewalt über die Sache erlangt wird, sondern der Erwerber des Besitzes durch Rechtsgeschäft in die Lage versetzt wird, künftig die tatsächliche Gewalt auszuüben. Diese Einigung ist ein Vertrag, der formfrei ist und auch stillschweigend zustande kommen kann. Geschäftsfähigkeit ist Voraussetzung, Stellvertretung möglich, auch möglich ist eine Bedingung oder eine Anfechtung (abw MüKo/Schäfer § 854 Rz 32). Als erlangt gilt der Besitz hierbei im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Einigung, zB im Falle eines nicht eingezäunten Grundstücks, eines Holzstapels im Wald, eines nicht abgeschlossenen Gerätes auf dem Feld.

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