Rn 23

Bei mehreren Haftungsschuldnern besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit, § 840. Gibt es nach einem Todesfall mehrere Hinterbliebene, hat jeder einen individuellen Anspruch nach Abs 3, dessen Höhe nicht von der Existenz weiterer Anspruchsberechtigter abhängt. Die Entschädigungssumme wird also nicht ›pro Todesfall‹, sondern ›pro Hinterbliebenem‹ geleistet (vgl auch Rn 18 zum materiellen Ersatz). Im Falle mehrerer Todesfälle nach einem Haftungsereignis (etwa: beide Eltern des Hinterbliebenen sterben bei einem Verkehrsunfall) steht dem Hinterbliebenen für jeden Getöteten ein gesonderter Anspruch zu, es gibt keinen ›Mengenrabatt‹ (str).

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