Rn 28

Die missbräuchliche Ausübung von Mehrheitsmacht in Gesellschaften ist heute vielfach bereits durch gesellschaftsrechtliche Spezialvorschriften (zB §§ 117, 309, 317 AktG) sowie die von der Rspr entwickelten gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten erfasst (s nur BGHZ 65, 15, 18; 103, 184, 194); trotzdem wendet die Rspr teilweise zusätzlich § 826 an (zB RGZ 107, 72, 74; BGHZ 31, 258, 278 f; 129, 136, 164). Hier wird jedoch zu Recht vor einer Ausdehnung des Tatbestands auf Fälle grob fahrlässiger Pflichtverletzungen gewarnt (BeckOGK/Spindler § 826 Rz 70 mwN).

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