Rn 11

Zu ersetzen ist der durch die unwahre Tatsachenbehauptung entstandene Schaden. Meist geht es um Ersatz von Vermögensschäden, ggf aber auch um Naturalrestitution, zB durch Widerruf oder Klarstellung; hingegen besteht idR kein Anspruch auf Folgeberichterstattung (BGHZ 143, 199, 203 ff; Kübler JZ 00, 622; Ausn: BGHZ 57, 325, 333 f). Der Schadensersatz kann auch Aufwendungen für eine Schadensbeseitigung durch den Verletzten (im Wege der Selbstvornahme) umfassen, insb in bestimmten Konstellationen die Kosten für eine Anzeigenaktion. Vorrang hat aber der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch (s nur BGHZ 70, 39, 44 ff; 128, 1, 10 ff sowie insb Soehring/Seelmann-Eggebert NJW 00, 2466, 2478; umfassend zum Schadensersatz Messer FS Steffen 347 ff).

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