Rn 204

Auch die Haftung für mangelhafte Bauwerke sollte wegen ihrer strukturellen Parallelen zur deliktsrechtlichen Produkthaftung (dazu Schaub Haftung und Konkurrenzfragen bei mangelhaften Produkten und Bauwerken im deutschen und englischen Recht 99, insb 1, 66 ff, 402 ff) als Haftung für die Verletzung von Verkehrspflichten aufgefasst werden (so bereits MüKo/Mertens 3. Aufl, § 823 Rz 108 ff; Stoll JZ 83, 501, 503 f [BGH 18.01.1983 - VI ZR 310/79]; jetzt auch Auweiler FS Lauer 5, 7 ff; ähnl jetzt BGH NJW 21, 1884 [BGH 23.02.2021 - VI ZR 21/20] Rz 11 zur Haftung eines Installateurs). Dann ließen sich die Probleme, die hier ebenso wie bei der Produkthaftung auftreten (zB bei ›Weiterfresserschäden‹, Brandbg BeckRS 09, 15947; NJOZ 20, 1106; Dresd NZM 13, 323 [OLG Dresden 30.08.2012 - 10 U 223/12]), in den Griff bekommen und die Haftungen für bewegliche Sachen, die in ein Bauwerk eingebaut werden, und für das Bauwerk als solches wären nach vergleichbaren Kriterien zu beurteilen. Dafür sollten parallel zur Produkthaftung Verkehrspflichten des Herstellers eines Bauwerks entwickelt werden. Diese dürften weitgehend denjenigen des Herstellers einer beweglichen Sache entsprechen, denn auch bei der Herstellung eines Bauwerks können insb Konstruktions-, Fabrikations- und ggf Instruktionsfehler auftreten. Weiterhin sollten hier ähnliche Beweiserleichterungen erwogen werden wie bei der deliktsrechtlichen Produkthaftung (zu Einzelheiten Schaub VersR 01, 940, 946).

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