Rn 74

Auch das auf § 1922 zurückzuführende Recht der Totenfürsorge wird teilw als sonstiges Recht iSd § 823 I angesehen (so jetzt auch BGH VersR 19, 699 Rz 14 mwN). Hier können sich allerdings Folgeprobleme, insb im Hinblick auf die Ausschließlichkeit des Rechts bei mehreren Berechtigten, ergeben.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge