Rn 122

IRd Allgemeininteressen ist insb die positive Bedeutung der gefährdenden Tätigkeit (dazu insb Soergel/Spickhoff § 823 Rz 9), also das Interesse der Allgemeinheit an der Tätigkeit als solcher, ihre soziale und ökonomische Nützlichkeit zu berücksichtigen.

 

Rn 123

Von Bedeutung sind daneben die allgemeinen Verkehrserwartungen in Bezug auf die Sicherheit (zuletzt BGH NJW 08, 3775 [BGH 03.06.2008 - VI ZR 223/07] Rz 9; NJW-RR 11, 888 [BGH 15.02.2011 - VI ZR 176/10] Rz 9, jew mwN; zur Einhaltung öffentlich-rechtlicher Sicherheitsanforderungen s.o. Rn 116). Sie haben in erster Linie ergänzende Funktion bzw konkretisieren die Interessen von Sicherungspflichtigem und Gefährdetem. Wichtig sind sie insb im Hinblick darauf, dass die Statuierung neuer Verkehrspflichten stets zu einer Haftungsverschärfung führt. Die Haftung für die Verletzung von Verkehrspflichten kann daher auch als entscheidende Vorstufe einer möglichen Gefährdungshaftung angesehen werden.

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