Rn 172

Grundlage der Haftung für Verletzung von Verkehrspflichten bei der Ausübung bestimmter Berufe (grundl RGZ 102, 372, 374) ist das besondere Vertrauen, das der Berufsausübung entgegengebracht wird, und die damit verbundene Verringerung des Selbstschutzes des Geschädigten. Die Berufshaftung hat sich zur eigenständigen Fallgruppe der Haftung für Verkehrspflichtverletzung entwickelt. Ob darüber hinaus eine weitere Verselbstständigung zu einer eigenständigen, darüber hinausreichenden und auch die Vertragshaftung und die Haftung nach § 826 einbeziehenden Haftungskategorie in Betracht kommt (dazu zB Hirte Berufshaftung 1996; Odersky NJW 89, 1 ff; Schiemann FS Gernhuber 387, 388 f mwN), kann hier offenbleiben; es erscheint allerdings zweifelhaft, ob die unter eine Berufshaftung zu fassenden, sehr unterschiedlichen Tätigkeiten hierfür hinreichende Gemeinsamkeiten aufweisen. Charakteristika der deliktsrechtlichen Berufshaftung sind insb rollenspezifische Verkehrspflichten, die sich an beruflichen Standards orientieren, sowie eine Beweislastumkehr bei grober Verletzung von Berufspflichten (zB BGHZ 103, 298, 304; NJW-RR 91, 1240, 1241; Köln VersR 70, 229, 230 f; München VersR 98, 326, 327; krit zB BeckOGK/Spindler § 823 Rz 574). Die europäische RL über Dienstleistungen im Binnenmarkt (RL 2006/123/EG, ABl 2006, L 376/36) enthält keine materiellrechtlichen Regelungen zur außervertraglichen Haftung für Dienstleistungen.

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