Rn 62

Als eigentumsähnliche Rechte sind auch Aneignungsrechte von § 823 I erfasst, insb Jagdausübungsrechte (zB BGHZ 84, 261, 264; NJW-RR 04, 100, 101 f mwN; Hamm BeckRS 10, 8384; Rostock BeckRS 20, 29907), Fischereiausübungsrechte (BGHZ 49, 231, 234; VersR 69, 928 f; NJW-RR 07, 1319 Rz 12; BeckRS 14, 1035 Rz 7), Bergwerkseigentum (RGZ 110, 1, 17; 161, 203, 208), Wasserentnahmerechte (BGH NJW 76, 46; BGHZ 69, 1, 6 ff mwN – aber kein Recht auf unbeeinträchtigten Zufluss), Abbaurechte (LG Hamburg 310 O 23/09), das Ablösungsrecht gem § 1249 (RGZ 83, 390, 393), das Aneignungsrecht der Angehörigen an Implantaten nach der Trennung vom Leichnam des Verstorbenen (s insb Gropp JR 85, 181, 182); offengelassen für das Aneignungsrecht gem § 956 I 1 (BGH BeckRS 08, 9426 Rz 12). Teilweise werden in diesem Zusammenhang auch aus dem Eigentum fließende Rechte angeführt (zB der Anspruch nach § 907, RGZ 145, 107, 115). Diese werden aber regelmäßig bereits vom Eigentumsschutz erfasst (Staud/J Hager § 823 Rz B 136 mwN). Aneignungsrechte sind abzugrenzen zur Teilhabe am Gemeingebrauch, die grds nicht von § 823 I erfasst ist (BGHZ 86, 152, 156), es sei denn, sie ist mit einem absoluten Recht verbunden, wie etwa der Anliegergebrauch (Erman/Wilhelmi § 823 Rz 44). Recht weitgehend BGH BeckRS 20, 16592 Rz 32, wonach auch die Unternehmensgenehmigung zum Betrieb der öffentlichen Eisenbahninfrastruktur nach § 6 I AEG im Falle der Aussicht, entspr § 11 AEG einen Kauf- oder Pachtvertrag über Grundstücke, auf denen sich die Eisenbahninfrastruktur befindet, abzuschließen, Zuweisungs- und Ausschließungsfunktion aufweisen soll.

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