Rn 79

Das Recht am Unternehmen (so die nach der Erweiterung des Kreises der Anspruchsberechtigten heute zutreffende Bezeichnung, s.u. Rn 82) wurde – als Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb – vom RG entwickelt (RGZ 58, 24, 29 ff; 64, 52, 55 f; 94, 248, 249 ff; 141, 336, 338 ff) und vom BGH übernommen (s nur BGHZ 29, 65, 67 ff; 45, 296, 307). In der Rspr (aaO) ist es als ›sonstiges Recht‹ anerkannt, wenn auch mit besonderen, einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen; in der Lit sind Berechtigung (s insb Larenz/Canaris § 81 II 1; Kübler AcP 1972, 177, 188 ff) und dogmatische Einordnung (s insb Erman/Wilhelmi § 823 Rz 50 ff: Analogie zu § 823 I) dieses Rechts teilw umstr (umfassend: Sack Das Recht am Gewerbebetrieb 07). Wegen dieser Kritik begegnet auch eine Qualifizierung als Gewohnheitsrecht Bedenken (s insb Erman/Wilhelmi § 823 Rz 50).

 

Rn 80

Da Eigentum oder Besitz (als ›sonstiges Recht‹) an Produktionsmitteln ohnehin durch § 823 I geschützt sein können (s.o. Rn 33 ff, 63 f), geht es beim Recht am Unternehmen va um die unternehmerische Betätigung als solche und um Vermögensschäden (s insb BGHZ 193, 227 Rz 19; NJW 13, 2760 [BGH 28.02.2013 - I ZR 237/11] Rz 16). Dies zeigt, wie wichtig die Eingrenzung des Haftungstatbestands ist, um nicht zu einem allg Schutz des Unternehmensvermögens (im Unterschied zum Vermögen Privater) oder des gerade nicht vom Schutz als ›sonstiges Recht‹ erfassten unternehmerischen Know-hows (s.o. Rn 65) gegen jegliche Beeinträchtigung zu gelangen. Folgt man den in der Rspr vorgezeichneten und im Folgenden darzustellenden Eingrenzungen und orientiert sich in erster Linie an den anerkannten Fallgruppen (iSv Verletzungstypen), erscheint eine praktikable Handhabung möglich. Der Kritik in der Lit ist zuzugeben, dass sich die Haftung gerade mit diesen Einschränkungen und Konkretisierungen dogmatisch nicht mehr ohne weiteres in § 823 I einfügen lässt. Andererseits hat sich in der Vergangenheit immer wieder gezeigt, dass in bestimmten Fallgruppen offensichtlich ein praktisches Bedürfnis zur Ergänzung des – ansonsten insb über §§ 823 II, 824, 826 und §§ 8 ff UWG gewährleisteten – Vermögensschutzes besteht. Da ähnl restriktive Voraussetzungen wie bei anderen vermögensschützenden Haftungstatbeständen entwickelt wurden, ist das Recht am Unternehmen als Rechtsfortbildung iS einer deliktsrechtlichen ›kleinen‹ Generalklausel (BeckOGK/Spindler § 823 Rz 204; s bereits v Caemmerer FS DJT II 49, 89 ff) anzuerkennen.

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