Rn 16

S 1 enthält eine Anspruchsgrundlage für die Herausgabe des Erlangens, S 2 führt nicht zum Erlöschen dieses Bereicherungsanspruchs, sondern nur zum Fehlen oder Wegfall der gerichtlichen Durchsetzbarkeit (BGH NJW 19, 2923 [BGH 27.06.2019 - IX ZR 167/18] Rz 95).

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