Gesetzestext

 

1Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. 2Die Scheine sind in diesem Fall dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.

A. Regelungszweck und Anwendbarkeit.

 

Rn 1

Mit § 805 soll der Inhaber der Haupturkunde va beim Verlust von Zins- oder Rentenscheinen geschützt werden. Erneuerungsscheine sind nach hM lediglich Legitimationspapiere (RGRK/Steffen § 803 Rz 9; zur aA Staud/Marburger § 803 Rz 14). Mit dem Erlöschen der Haupturkunde werden sie kraftlos. Nach § 805 1 sind Erneuerungsscheine zum Empfang der (Zins- oder Renten-)Scheine ermächtigende Urkunden. § 805 ist dispositiv; insb kann der Erneuerungsschein als echte Inhaberschuldverschreibung ausgestellt werden, so dass dessen Vorlage bei Geltendmachung des Anspruchs auf Aushändigung neuer Zins- oder Rentenscheine erforderlich ist. § 805 findet für Gewinnanteilscheine keine Anwendung; eine vergleichbare Regelung findet sich in § 75 AktG.

B. Widerspruch.

 

Rn 2

Der Widerspruch ist eine formfreie einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, dh er wird mit Zugang beim Aussteller wirksam und ist stets zu beachten. Bei einem Widerspruch darf der Aussteller neue Zins- oder Rentenscheine nicht mehr dem Vorleger des Erneuerungsscheins, sondern nur noch dem Inhaber der Schuldverschreibung aushändigen (§ 805 2). Der Inhaber der Haupturkunde muss dem Aussteller ggü Beweis für den rechtzeitigen Widerspruch antreten. Der Aussteller wiederum ist ggü dem Inhaber des Talons für den rechtzeitigen Widerspruch beweispflichtig. Obwohl § 805 von seinem Regelungszweck her dem Inhaber der Schuldverschreibung va im Falle des Verlusts Schutz gewähren soll, soll dessen Anwendung nicht auf diesen Fall beschränkt sein, sondern allg ohne Rücksicht auf die Gründe bestehen (Grüneberg/Sprau Rz 2).

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