Rn 12

Durch gegenseitiges Nachgeben muss der Streit, die Ungewissheit (§ 779 I) bzw die Unsicherheit der Anspruchsverwirklichung (§ 779 II) beseitigt werden. Ein gegenseitiges Nachgeben liegt bereits vor, wenn die Parteien, um zur Einigung zu gelangen, überhaupt Zugeständnisse machen. Geringes Nachgeben auch im kleinsten Standpunkt reicht insoweit aus (BGHZ 39, 60, 63; NJW 70, 1122, 1124; NJW-RR 06, 644, 645). Das gegenseitige Nachgeben muss sich nicht auf das str Rechtsverhältnis beziehen (RG WarnR 30 Nr 89 173; Staud/Hau § 779 Rz 61). Gegenseitiges Nachgeben indiziert die Vermutung ausgewogenen Interessenausgleichs und schließt damit eine Anfechtung nach § 134 InsO wegen Unentgeltlichkeit aus (BGH WM 12, 857, 860; NJW-RR 07, 263, 264). Ein gegenseitiges Nachgeben ist nicht gegeben, wenn nur eine Partei Zugeständnisse gemacht hat (RGZ 146, 355, 358; einseitiges Nachgeben kann ein deklaratorisches Anerkenntnis (BGH MDR 98, 1092, BAG NJW 11, 630, 631 [BAG 22.07.2010 - 8 AZR 144/09]), bzw Verzicht sein (Grüneberg/Sprau § 779 Rz 10).

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