Rn 9

Bei der qualifizierten Nachfolgeklausel bestimmt der Gesellschaftsvertrag nur bestimmte Erben als nachfolgeberechtigt. Die bestimmte Person muss tatsächlich (gesetzlicher oder testamentarischer) Erbe werden (BGH NJW 77, 1339). Ein bloßes Vermächtnis genügt nicht. Die qualifizierte Nachfolgeklausel führt dazu, dass der Anteil nicht nur mit der auf ihn entfallenden Quote, sondern insgesamt auf den benannten Erben mit unmittelbarer erbrechtlicher Wirkung übergeht, während die übrigen Erben keinen Abfindungsanspruch gegen die GbR haben (BGH NJW 77, 1339 [BGH 10.02.1977 - II ZR 120/75]). Dagegen haben sie einen erbrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Nachfolger (BGH NJW 57, 180 [BGH 22.11.1956 - II ZR 222/55]), es sei denn, er hat den Gesellschaftsanteil als Vorausvermächtnis erhalten.

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