Rn 3

Ein wichtiger Grund für die Entziehung liegt vor, wenn die weitere Geschäftsführung des Betroffenen (in dem vertraglich bestimmten Umfang) den Mitgesellschaftern unzumutbar ist und die Interessen der Gesellschaft erheblich gefährdet, was unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls und unter Beachtung der Treuepflicht zu beurteilen ist (BGH DB 08, 806 f; WM 67, 417). Ein Verschulden des Betroffenen ist beachtlich, aber – wie das zweite Bsp in § 712 I (Unfähigkeit zur Geschäftsführung) zeigt – nicht zwingende Voraussetzung. Bsp sind tiefgreifende Störungen des Vertrauensverhältnisses (BGH aaO), arglistiges oder sittenwidriges Verhalten (RG JW 35, 696), hartnäckiges Ignorieren der Mitwirkungsrechte der anderen Gesellschafter (BGH NJW 84, 173), offensichtlich sachfremde Widersprüche gegen Geschäftsführungsmaßnahmen (BGH NJW 72, 862), finanzielle Unregelmäßigkeiten (BGH DB 08, 806 f: auch in einer anderen Gesellschaft) oder ein unheilbares Zerwürfnis unter den Gesellschaftern (RGZ 162, 78, 83).

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