Rn 1

§ 712 ist dispositiv, so dass Erleichterungen für Entziehung und Kündigung vereinbart werden können. Ein Verzicht auf das Kündigungsrecht nach § 712 II bleibt jedoch durch den Verweis auf § 671 III wirkungslos. Die Einschränkung oder der Ausschluss des Rechts nach § 712 I ist dagegen trotz § 314 möglich, weil die Geschäftsführungsbefugnis nicht dienstvertraglicher Natur ist und dann immer noch die Kündigung der Gesellschaft oder der Ausschluss des Betroffenen als Handlungsoption verbleibt (Soergel/Hadding/Kießling § 712 Rz 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge