Rn 50

Im Gegensatz zur stillen Gesellschaft iSd §§ 230 ff HGB ist die sog stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts die vermögensmäßige Beteiligung an einem nicht kaufmännischen Unternehmen. Diese Beteiligung vollzieht sich regelmäßig in der Form einer Innengesellschaft durch Vertragsschluss zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Unternehmen. Zwischen verschiedenen stillen Gesellschaftern entsteht nicht ohne weiteres eine GbR (BGH NJW 82, 99); eine solche kann jedoch als gesamthänderische Beteiligung mehrerer an einer stillen Gesellschaft in Form einer GbR bestehen (BGHZ 127, 176). Auf die stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts sind die §§ 230 ff HGB entspr anzuwenden (MüKoHGB/Schmidt § 230 Rz 25; BRHP/Schöne § 705 Rz 187). Damit ist der stille Gesellschafter nur an Gewinn und Verlust beteiligt (§ 231 HGB), es sei denn, es wird anderes vereinbart, sog atypische stille Gesellschaft (BGH NJW-RR 94, 1185 [BGH 16.05.1994 - II ZR 223/92]). Die stille Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat kein Gesellschaftsvermögen. Die bloße Teilnahme des stillen Gesellschafters an Gewinn und Verlust und die Rechtsnatur als Innengesellschaft verbietet seine Außenhaftung, da dieser an der Geschäftsführung nicht beteiligt ist und vom Hauptgesellschafter nicht vertreten wird (zum Ganzen MüKo/Schäfer § 705 Rz 292).

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