Rn 40

ARGE sind eine typische Form der sog Gelegenheitsgesellschaft. Sie existieren insb im Baugewerbe und bestehen aus selbstständigen Unternehmen, welche sich für die Dauer eines gemeinsam zu erfüllenden Bauauftrages zusammenschließen. Regelmäßig handelt es sich dabei um eine Außengesellschaft, welche unter einem gemeinsamen Namen auftritt. In jüngster Zeit wird die Rechtsform der ARGE als GbR teilweise angezweifelt, und zwar unter Hinweis auf den Umfang des Bauvorhabens und den nach der Handelsrechtsreform veränderten Gewerbebegriff (Frankf NJOZ 05, 2583; Dresd DB 03, 713; LG Bonn ZIP 03, 2160). Ein Gewerbe und damit eine OHG wären jedoch nur dann anzunehmen, wenn es sich bei der ARGE um eine ›planmäßig anbietende Tätigkeit‹ handeln würde. Dies kann angesichts des Charakters als einmaliger Zusammenschluss zur Bewältigung eines Großvorhabens jedoch regelmäßig nicht angenommen werden (so auch MüKoHGB/Schmidt § 1 Rz 28). Als vermittelnde Auffassung wird an dieser Stelle auch eine entspr Anwendung der handelsrechtlichen Vorschriften auf die ARGE vertreten (Staud/Habermeier Vor § 705 Rz 73).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge