Rn 10

Die Geschäftsbesorgung nach § 677 ist im gleichen weiten Sinne zu verstehen (rechtliche, tatsächliche oder sonstige Handlungen) wie beim Auftrag (§ 662 Rn 6). Nicht erfasst ist lediglich reines Dulden oder Unterlassen bzw Gewährenlassen (hM Grüneberg/Sprau § 677 Rz 2). Unerheblich ist, ob es sich um eine einzelne Handlung oder um eine laufende Interessenwahrnehmung über längere Zeit handelt. Die Geschäftsbesorgung muss nicht vom Geschäftsführer persönlich ausgeführt werden. Handlungen unter Einsatz von Gehilfen sind dem veranlassenden Geschäftsführer zuzurechnen (BGHZ 67, 368; zur Abmahnung BGH GRUR 16, 1300 Rz 66 f; nicht aber bei dienstlich handelnden Polizeibeamten, NJW 04, 513 [BGH 13.11.2003 - III ZR 70/03]). Für Handlungen außerhalb des rechtlichen Bereichs (Gefälligkeiten) scheidet eine relevante Geschäftsbesorgung aus (BGH NJW 15, 2880 [BGH 23.07.2015 - III ZR 346/14]).

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