Gesetzestext

 

(1) Eine Änderung des Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters setzt voraus, dass dieser die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens dem Zahlungsdienstnutzer in der in Artikel 248 §§ 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche vorgesehenen Form anbietet.

(2) 1Der Zahlungsdienstleister und der Zahlungsdienstnutzer können vereinbaren, dass die Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers zu einer Änderung nach Absatz 1 als erteilt gilt, wenn dieser dem Zahlungsdienstleister seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung angezeigt hat. 2Im Fall einer solchen Vereinbarung ist der Zahlungsdienstnutzer auch berechtigt, den Zahlungsdiensterahmenvertrag vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung fristlos zu kündigen. 3Der Zahlungsdienstleister ist verpflichtet, den Zahlungsdienstnutzer mit dem Angebot zur Vertragsänderung auf die Folgen seines Schweigens sowie auf das Recht zur kostenfreien und fristlosen Kündigung hinzuweisen.

(3) 1Änderungen von Zinssätzen oder Wechselkursen werden unmittelbar und ohne vorherige Benachrichtigung wirksam, soweit dies im Zahlungsdiensterahmenvertrag vereinbart wurde und die Änderungen auf den dort vereinbarten Referenzzinssätzen oder Referenzwechselkursen beruhen. 2Referenzzinssatz ist der Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstevertrags überprüfbaren Quelle stammt. 3Referenzwechselkurs ist der Wechselkurs, der bei jedem Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt.

(4) Der Zahlungsdienstnutzer darf durch Vereinbarungen zur Berechnung nach Absatz 3 nicht benachteiligt werden.

A. Überblick.

 

Rn 1

§ 675g enthält Regelungen, wie Vertragsbedingungen während eines Zahlungsdiensterahmenvertrags auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters geändert werden können. Die im Grundsatz erforderliche Zustimmung beider Parteien zur Vertragsänderung wird durch II mit einer Zustimmungsfiktion modifiziert. Voraussetzung ist allerdings ein formgerechtes Angebot unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten. Ferner ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen des Schweigens (Fiktion) und die Kündigungsmöglichkeit erforderlich. III enthält allgemeine Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis für die Änderung von Zinssätzen oder Wechselkursen, sofern neben einer entspr Vereinbarung im Vertrag die Bezugnahme auf Referenzzinssätze bzw -wechselkurse erfolgt. Die beiden Begriffe sind in III 2 u 3 definiert. Eine Benachteiligung des Zahlungsdienstnutzers darf sich insoweit bei der Vereinbarung zur Berechnung der Änderung nicht ergeben (IV).

B. Regelungen.

 

Rn 2

Zahlungsdiensterahmenverträge sind auf längere Zeit angelegt und bedürfen häufig in einigen Teilen Anpassungen an die aktuelle Marktlage. Mit den Möglichkeiten der Änderung von solchen Verträgen auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters beschäftigt sich die Regelung. Eine Änderung auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ist nach allgemeinen Regeln jederzeit möglich. Mit der Regelung wurde ein einseitiges Bestimmungsrecht des Zahlungsdienstleisters (§ 315) vermieden. Für einzelne Umstände, die sich in Bezug auf den Zahlungsdienstleister ändern, besteht allerdings keine Zustimmungspflicht, insoweit reicht die Unterrichtung des Nutzers aus. Das gilt insb in den Fällen des Art 248 § 4 I Nr 1 EGBGB (zB Anschrift, Registerkennung usw), bei Änderungen ist insoweit die Information vorgesehen und ausreichend (Art 248 § 9 Nr 1 EGBGB).

I. Änderungsvoraussetzungen.

 

Rn 3

In I sind Voraussetzungen enthalten, die für eine Änderung auf Veranlassung des Zahlungsdienstleisters grds vorliegen müssen. Die Änderung muss dem Nutzer mindestens zwei Monate vor dem angestrebten Termin angeboten werden, an dem die Änderung wirksam werden soll. Der Termin muss im Angebot mitgeteilt werden (zur Fristberechnung §§ 187 I, 188). Das Angebot für den Nutzer muss in der Form erfolgen, die auch für Informationen im Vorfeld eines Zahlungsdiensterahmenvertrags vorgesehen ist (vgl § 675d Rn 5). Das bringt die Verweisung auf die Vorschriften im EGBGB zum Ausdruck. Neben der Sprache und dem Transparenzerfordernis ist eine Mitteilung, also eine Übermittlung an den Nutzer, in Textform erforderlich. Ein Formmangel führt zur Unwirksamkeit (§ 125 1). Nimmt der Nutzer das Änderungsangebot an, sind die Änderungen Vertragsbestandteile geworden. Reagiert der Nutzer nicht, enthält II eine Fiktion, die der Änderung ebenfalls zur Wirksamkeit verhilft. Im Fall der Ablehnung bleibt dem Zahlungsdienstleister die Kündigung (§ 675h II). Der Zahlungsdienstleister kann das Änderungsangebot mit einer Kündigung bei vereinbartem Kündigungsrecht für den Fall der Ablehnung durch den Nutzer verbinden. Es handelt sich insoweit um eine auch bei einseitigen Willenserklärungen zulässige Potestativbedingung (Derleder NJW 09, 3195). Die Kün...

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