Rn 5

Die Regelungen für die Zahlungsdienste gelten grds für alle Sachverhalte, auf die deutsches Recht Anwendung findet (Art 3 I, 4 ROM I bzw Art 27 ff EGBGB). Die Zahlungsdiensterichtlinie regelt die Frage des anwendbaren Rechts nicht. Der Anwendungsbereich der Zahlungsdiensterichtlinie selbst ist nicht auf grenzüberschreitende Sachverhalte beschränkt, sondern erfasst auch den innerstaatlichen Zahlungsverkehr. Im Hinblick auf den räumlichen Anwendungsbereich hat der deutsche Gesetzgeber mit den Umsetzungsregeln ein gesetzliches Leitbild geschaffen, das grds auf alle Zahlungsvorgänge anwendbar ist, also auch auf solche mit Drittstaatenbezug (nicht EU oder EWR). Ausnahmen sind bei Bezug der Zahlungsvorgänge zu Drittstaaten aber in besonderen Fällen zu beachten (zB Informationspflichten, § 675d VI; Entgelte, Ausführungsfristen usw, § 675e II).

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