Gesetzestext

 

Der Unternehmer kann ab der Abnahme der letzten Leistung des bauausführenden Unternehmers oder der bauausführenden Unternehmer eine Teilabnahme der von ihm bis dahin erbrachten Leistungen verlangen.

 

Rn 1

§ 650s enthält eine bedarfsgesteuerte Sonderregel zur Abnahme von Architekten- und Ingenieurleistungen, mit der die Haftungsrisiken der Architekten und Ingenieure reduziert werden sollen. Deren Gewährleistungshaftung dauert gem § 634a I Nr. 2 iVm II mindestens fünf Jahre länger als die des letzten auf der Baustelle tätigen ausführenden Unternehmers, wenn der Architekt auch die Objektbetreuung (Lph 9) übernommen hat. Durch eine mit der Abnahme des letzten Ausführungsgewerks harmonisierte Teilabnahme der Architekten- und Ingenieurleistungen könnte diese Haftungsdivergenz vermieden werden, die sich in der Praxis besonders durch den Umstand verschärft, dass der versicherte Architekt im Verhältnis zum mithaftenden Unternehmer aus Sicht des geschädigten Auftraggebers nicht selten der bevorzugte Gesamtschuldner ist, den er zudem sogleich auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, ohne ihm zuvor die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben zu müssen (zur Neuregelung des § 650t s dort). Weil die Architekten und Ingenieure auf dem freien Markt kaum Aussicht darauf haben, ihre Auftraggeber zur vertraglichen Zubilligung einer Teilabnahmemöglichkeit bewegen zu können, hat der Gesetzgeber diese Möglichkeit jetzt gesetzlich geregelt.

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