Rn 12

Zuständig für das nach § 650d eingeleitete Verfahren ist gem § 937 ZPO iVm § 71 Abs 2 Nr 5 GVG das örtlich zuständige LG als Prozessgericht, dort gem § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG eine der neu geschaffenen Baukammern.

 

Rn 13

Die obigen Ausführungen zum Zweck der Vorschrift und Gegenstand der erfassten ›Streitigkeiten‹ (Rn 48) zeigen, dass neben Sicherungsbegehren und Leistungsbegehren (die ihre eigenen Probleme haben) häufig ein Bedürfnis zu möglichst schnellen (nämlich während der Baudurchführung) Feststellungen zu einzelnen Rechtsfragen in Rede steht. Hier ist unklar, mit welchen Mitteln dieses eine einstweilige Verfügung befriedigen kann. Welcher Inhalt kommt in Betracht? Wie soll eine ›Feststellungsverfügung‹ vollzogen werden, wie soll sie wirken, was geschieht bei einer Aufhebung im Rechtsmittelverfahren, welches ist die zu erhebende Hauptsacheklage (§§ 936, 926 ZPO), wie wirkt die Schadensersatzpflicht des § 945 ZPO? Es ist zweifelhaft, dass diese Fragen im Laufe der ersten Jahre der Anwendung – wenn überhaupt – hinreichend geklärt werden könnten, zumal es an einer unmittelbaren Möglichkeit der Herbeiführung von Entscheidungen des BGH fehlt, § 542 II 1 ZPO.

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