Rn 5

Ist eine Aufklärung primär durch den Behandelnden nicht möglich, kann diese auch durch eine andere Person durchgeführt werden, so diese über die notwendige Befähigung zur sachgerechten Aufklärung verfügt. Diese Befähigung wird wiederum mit der fachlichen Qualifikation für die in Rede stehende Maßnahme verbunden. Jeder Behandelnde ist demnach grds insoweit zur Aufklärung befähigt, wie er die Maßnahmen selbst durchführen kann und dabei sein Fachgebiet betroffen ist (BGH NJW 10, 2430, 2431 [BGH 15.06.2010 - VI ZR 204/09]; Geiß/Greiner C. Rz 106 f). Nicht ausgeschlossen ist danach, dass für einzelne Abschnitte einer Behandlung ein Wechsel in der Person des Aufklärenden stattfindet und stattfinden muss. Ob unter den genannten Voraussetzungen im Bereich der ärztlichen Behandlungsverträge die Delegation der Aufklärung auf nichtärztliches Personal möglich ist (offengelassen BGH NJW 74, 604; Wagner VersR 12, 789, 793; § 823 Rn 211; abl Geiß/Greiner C. Rz 106; Weiß GesR 15, 262, 267), bleibt fraglich. Allerdings hat der Gesetzgeber auf die Festschreibung eines Arztvorbehalts, wie ihn etwa § 9 I 1 GenDG vorsieht, verzichtet, so dass allein aus dem Gesetzestext der Ausschluss einer Aufklärung durch nichtärztliches Personal nicht gefolgert werden kann. Eine Delegation wird etwa vor dem Hintergrund angedacht, dass angesichts der angespannten Ressourcen im Gesundheitswesen jedenfalls in Routinefällen die Aufklärung kompetentem Pflegepersonal überantwortet werden könne, so dass ein Arzt nur dann hinzuziehen sei, wenn das Pflegepersonal bestimmte Fragen des Patienten nicht beantworten könne (Wagner VersR 12, 789, 793). Die hohen Anforderungen an die Selbstbestimmungsaufklärung einerseits, die Schwierigkeit einer (praktischen) Abgrenzung andererseits, bei welchen (Routine-)Eingriffen die Aufklärung durch das Pflegepersonal möglich ist, lässt aber eine Delegation auf nichtärztliches Personal zweifelhaft erscheinen.

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