Rn 4

II kodifiziert die sog therapeutische bzw Sicherungsaufklärung. Zur begrifflichen Unterscheidung von der sog Selbstbestimmungsaufklärung (§ 630e) spricht die Norm allerdings von der ›Information‹ des Patienten, ohne dass sich durch diese begriffliche Änderung der Inhalt der richterrechtlich geprägten Verpflichtung zur Sicherungsaufklärung ändern soll (BTDrs 17/10488 S 21; BGH NJW 21, 2364 [BGH 27.04.2021 - VI ZR 84/19] Rz 10).

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