Rn 10

Verlangen Mitarbeiter – ggf auch wichtige Geschäftspartner (BAG NZA 14, 109 [BAG 18.07.2013 - 6 AZR 420/12]) – die Entlassung eines bestimmten Dienstverpflichteten unter der Drohung, andernfalls ihre eigenen Dienstverhältnisse zu beenden oder in einen Massenstreik zu treten, und drohen dem Dienstberechtigten schwere Schäden, so kann er als ultima ratio (Rn 5) außerordentlich kündigen (BAG NZA 17, 500; 17, 116 [BAG 19.07.2016 - 2 AZR 637/15]). Der ArbG muss sich jedoch vor Ausspruch der Kündigung schützend vor den Betroffenen stellen und alles Zumutbare unternehmen, um die anderen ArbN von ihrer Drohung abzubringen (BAG NZA 17, 500 [BAG 15.12.2016 - 2 AZR 431/15]). Eine Anhörung des betroffenen Dienstverpflichteten ist – anders als bei der Verdachtskündigung (Rn 9) – keine Wirksamkeitsvoraussetzung (BAG NZA 91, 468 [BAG 04.10.1990 - 2 AZR 201/90]).

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