Rn 67

Der Ort der Arbeitsleistung wird grds durch die Vorgaben im Arbeitsvertrag bestimmt, § 2 I 2 Nr 4 NachwG. Vereinbarter Arbeitsort kann nur durch Vertragsänderung oder Änderungskündigung geändert werden. Enthält der Arbeitsvertrag keinen vereinbarten Arbeitsort, kann der ArbG an einen anderen Ort versetzen, uU auch ins Ausland (BAG ArbRAktuell 22, 643; NZA 17, 1452; 11, 631 [BAG 19.01.2011 - 10 AZR 738/09]). Die einseitige Anordnung von Homeoffice dürfte im Normalfall nicht (LAG Berlin-Brandenburg ArbRAktuell 19, 47), wohl aber in Ausnahmefällen (zB Pandemie, Günther/Böglmüller ArbRAktuell 20, 186; Krieger/Rudnik/Povedano NZA 20, 473) zulässig sein.

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