Rn 1

§ 576b enthält eine Sonderregelung für Werkdienstwohnungen (Leonhard AnwZert MietR 5/22 Anm 1), dh für idR funktionsgebundene Wohnungen; der formelle Unterschied zu § 576 I Nr 2 besteht darin, dass keine getrennten Verträge (Arbeits- und Mietvertrag) existieren (ArbG Hamburg ZMR 17, 858, LG Berlin ZMR 13, 533; LAG Köln ZMR 08, 963; ArbG Nbg WuM 13, 239). Mit Beendigung des Dienstverhältnisses soll nicht bereits das Recht zum Besitz an der Wohnung entfallen (vgl Cymutta IMR 20, 396 zur Enthaftungserklärung ggü dem Dienstgeber analog § 109 I 2 InsO in der Insolvenz des Mieters, die keine unzulässige Teilkündigung ist sowie zu § 108 InsO bei Insolvenz des Dienstgebers).

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