Rn 6

Nur bei nicht zu beseitigender Ungewissheit über den Zeitpunkt des Wegfalls der Härte kommt eine Verlängerung des Mietverhältnisses ausnahmsweise (NomosK/Hinz § 574a Rz 10) auf unbestimmte (LG München I WuM 17, 477 Rz 36) Zeit in Betracht. In dieser Zeit kann der Vermieter das Mietverhältnis jederzeit erneut kündigen, § 574c II 1; der Mieter wiederum kann dieser erneuten Kündigung gem §§ 574c II, 574 ff widersprechen. Haben sich die für die Fortsetzung des Mietverhältnisses maßgeblichen Umstände geändert, kann das Mietverhältnis nur fortgesetzt werden, wenn die erneute Kündigung ebenfalls eine Härte für den Mieter oder seine Familie bedeuten würde (§ 574c II 2). Eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit kommt insb dann in Betracht, wenn Ersatzwohnraum strukturell bedingt fehlt (Stuttg NJW 69, 1070 [OLG Stuttgart 06.03.1969 - 8 W 324/68]); der Mieter kann dann, sobald er passenden Ersatzraum gefunden hat, das Mietverhältnis seinerseits mit der gesetzlichen Frist kündigen. Hat der Mieter jedoch selbst den Wohnraumwechsel angestrebt, ohne dass ihm eine Ersatzwohnung zur Verfügung steht, ist eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nicht möglich (Karlsr NJW 70, 1746 [OLG Karlsruhe 03.07.1970 - 1 REMiet 1/70]). Eine Verlängerung des Mietverhältnisses auf Lebenszeit des Mieters scheidet aus (LG Lübeck WuM 94, 22). Der Mieter hat daran mitzuwirken, dass sich das Krankheitsrisiko bei einem hierauf gestützten Fortsetzungsverlangen nicht erhöht, er muss darlegen, welcher ärztlicherseits empfohlener lebenserhaltender Maßnahme er sich unterziehen will oder bereits unterzieht (vgl BVerfG ZMR 04, 46 für die Zwangsvollstreckung).

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