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Als Räume, die dem Teilkündigungsrecht nach § 573b unterliegen, kommen in Betracht die nicht zum Wohnen – maßgeblich ist die Mietvertragsabrede, nicht das Öffentliche Baurecht – bestimmten Nebenräume eines Gebäudes oder Teile eines Grundstücks (zum Garten: VerfGH Berlin ZMR 10, 173; verneint für Garage LG Bamberg v 6.10.17 – 3 S 56/16). Typischerweise fallen hierunter als Speicher, Abstellraum (AG Bautzen 12.3.20 – 21 C 540/19), Vorratskeller, Fahrradkeller, Waschküche, Trockenraum genutzte Gebäudeteile, im Ausnahmefall auch eine Gartenfläche (LG Berlin GE 97, 859). Ein Kündigungsverzicht bzgl der Wohnung muss der Teilkündigung nicht entgegenstehen (LG Hamburg ZMR 06, 696).

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