Rn 1

§ 556c ist durch das MietRÄndG v 11.3.13 (BGBl I S 434) mWv 1.7.13 in das Gesetz eingefügt worden (s.a. Hinz PiG 111, 157, 158 ff). Er gibt nach den von ihm benannten Voraussetzungen (Rn 5 ff) die Möglichkeit, die vertraglich vereinbarte Umlage der Kosten der Selbstversorgung (§§ 7 II, 8 II HeizkostenV) auf diejenigen der Wärmelieferung (§§ 7 III, 8 III HeizkostenV) umzustellen. Durch die Umstellung der Eigenversorgung auf eine Wärmelieferung soll die ›Energieeffizienz‹ (= das Verhältnis von Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie zu Energieeinsatz) verbessert werden (BTDrs 17/10485, 23). § 556c wird in wesentlichen Fragen durch die auf § 556c III beruhende Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum (WärmeLV) v 7.6.13 (BGBl I S 1509) ergänzt.

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