Rn 15

Kündigt der Vermieter eine Erhaltungsmaßnahme nicht oder nicht iSv § 555a II ordnungsmäßig an, entfällt – ggf tw – die Duldungspflicht (LG Berlin ZMR 19, 275; AG Köln WuM 15, 669). Dies soll zB der Fall sein, wenn der Vermieter eine Mitwirkungspflicht behauptet (LG Berlin ZMR 19, 275). Stellungnahme. Dem ist nicht zuzustimmen. Die Ankündigung ist ausreichend, der Vermieter schuldet aber ggf Schadensersatz.

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