Rn 193

Hat der Vermieter eines unbeweglichen Gegenstandes oder von Räumen vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen eine Mietforderung abgetreten, ist diese Verfügung wirksam, soweit sie sich auf die Miete für den zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonat bezieht (§ 110 I 1 InsO; BGH NJW 13, 2429 [BGH 25.04.2013 - IX ZR 62/12] Rz 28). Pfändet ein Gläubiger eine künftige Mietforderung, richtet sich der für die Anfechtung nach § 129 ff InsO maßgebliche Zeitpunkt nach dem Beginn des Nutzungszeitraums, für den die Mietrate geschuldet war (BGH NJW 10, 444 [BGH 17.09.2009 - IX ZR 106/08] Rz 10); Entsprechendes gilt für eine Sicherungsabtretung oder für das Pfandrecht der Banken und Sparkassen. Ob eine Mietzahlung eine (tw) unentgeltliche Leistung darstellt, ist in erster Linie nach dem Umfang der mietvertraglich vereinbarten Rechte und Pflichten zu bestimmen (BGH NJW 22, 701 [BGH 11.11.2021 - IX ZR 237/20] Rz 53).

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