Rn 3

Der Ausschluss des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung in II Nr 2, der seit dem 21.3.16 (§ 491 Rn 7) auch für Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt, beinhaltet eine zusätzliche Sanktion, sollte der Darlehensgeber den Vorgaben aus § 492 II iVm Art 247 § 7 Nr 3 EGBGB nicht o nicht ausreichend nachkommen. Vgl dazu auch § 494 Rn 9 ff. Die Vertragsangaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sind unzureichend, wenn sie aus Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers nicht klar und verständlich sind (BGH WM 19, 2353 Rz 42 ff; Frankf WM 20, 1914 Rz 64 ff, dort auch zu ›Schreibversehen‹). Die Regelung in II Nr 1 zielt auf Restschuldversicherungen (Soergel/Seifert Rz 12) u solche mit Tilgungsersatzfunktion, deren Abschluss bereits im Darlehensvertrag selbst (formwirksam) vereinbart wurde. Sinn dieser Versicherungen ist es, die Ansprüche des Darlehensgebers (insgesamt) abzugelten.

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