Rn 4

Als Sanktion (Art 38 I WoImmoKrRL) eines Verstoßes gg das gesetzliche Verbot (§ 134) des I 1 ordnet II nicht die Nichtigkeit des Immobiliardarlehens, sondern abweichend von der Auslegungsregel des § 139 nur des Kopplungsteils sowie bei mehreren Verträgen nur der Kopplungsgeschäfte an (MüKo/Weber Rz 6). Ist ein Teil der mehreren Kopplungsgeschäfte nach § 492b zulässig, so bleiben diese wirksam. Daneben kommt ein Schadensersatzanspruch des Darlehensnehmers etwa aus § 280 I o § 823 II iVm II in Betracht.

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