Rn 1

Industrie und Handel nutzen den Eigentumsvorbehalt (EV) als Basis der Binnenfinanzierung in Form des Warenkredits (Bülow Rz 722; Staud/Beckmann Rz 1) sowie zur eigenen Verbraucherfinanzierung (vgl §§ 499 ff, bes § 502 I Nr 6). Im Lieferverhältnis zwischen Hersteller und Handel, Zulieferer und Endhersteller sowie Hersteller bzw Handel und Verbraucher hat der EV die Funktion, dass der Käufer unter Erhalt eines Anwartschaftsrechts die Kaufsache nutzen kann, der Verkäufer aber bis zur Zahlung des Kaufpreises Eigentümer bleibt.

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